Lebensmittelverantwortung

Wer mit Lebensmitteln handelt, von der Herstellung, Behandlung bis zum Vertrieb oder Inverkehrbringen, ist als Lebensmittelunternehmer dem Lebensmittelrecht verpflichtet und hat die lebensmittelrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Ganz entscheidend ist:
wer für einen lebensmittelrechtlichen Verstoß verantwortlich ist,
● wer im Fall einer Straftat mit einer Geldstrafe (Freiheitsstrafe eher selten),
wer im Fall einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt wird.




Das können bei einem lebensmittelrechtlichen verstoß durchaus mehrere Mitarbeiter entweder gemeinschaftlich oder nebeneinander sein.
Verantwortung ist in der Praxis die Stelle, an der die Verantwortung auf den anderen versucht wird abzuwälzen.

Immer wieder dieselben Fragen, Streitpunkte, wichtige Aufgaben:
Wie erfolgt die richtige und geordnete Aufgabenübertragung vom Inhaber eines Unternehmens auf die dort tätigen Mitarbeiter.

Welche Voraussetzungen müssen die Mitarbeiter erfüllen, um überhaupt Lebensmittelverantwortung übernehmen zu können.

Auch bei geordneter Aufgabenübertragung auf qualifizierte und verlässliche Mitarbeiter obliegt dem Inhaber immer die Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle zur Vermeidung eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes als Straftat oder Ordnungswidrigkeit – bei Aufsichtspflichtverletzung ist ihm zumindest der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu machen.

Es versteht sich, dass dem Inhaber eines Unternehmens gleich stehen die vertretungsberechtigten Organe der juristischen Personen oder vertretungsberechtigten Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften.

Wenn verantwortliche Mitarbeiter eines Lebensmittelunternehmens im Fall einer Straftat mit einer Strafe und im Fall einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden können, so ist die Kette möglicher Sanktionen noch nicht beendet.

Über diese persönlichen Sanktionen hinaus sieht das Gesetz auch Sanktionen gegen das Lebensmittelunternehmen vor.

Weitere Informationen unter dem Button
Unternehmenssanktion.




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